Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das seit dem 28. Juni 2025 bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei machen soll. Es betrifft vor allem Online-Shops, Buchungsportale und Apps. Auch KMU können davon erfasst sein, wenn sie Verbrauchern online etwas verkaufen oder anbieten.
Was bedeutet das BFSG?
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Barrierefrei heißt: Menschen mit und ohne Behinderung können ein Angebot ohne fremde Hilfe nutzen. Das gilt zum Beispiel für Menschen, die blind sind, schlecht hören, nur eine Hand benutzen können oder eine Lernschwäche haben.
Das Gesetz gilt nicht für alles. Erfasst sind unter anderem Online-Shops und andere Verträge mit Verbrauchern, die über eine Website oder App abgeschlossen werden, außerdem Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Telekommunikationsdienste und bestimmte Geräte wie Selbstbedienungsterminals. Reine Geschäftskundenangebote (B2B) fallen grundsätzlich nicht darunter.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht (Stand: 2026-10). Die genaue Einordnung solltet ihr im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
Technisch orientiert sich die Umsetzung an der europäischen Norm EN 301 549, die auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in Stufe AA aufbaut (Stand: 2026-10).
Warum ist das BFSG für mein Unternehmen wichtig?
Wenn ihr Verbrauchern online Verträge anbietet und kein Kleinstunternehmen seid, müsst ihr eure Website oder euren Shop barrierefrei gestalten. Dazu gehören gut lesbare Kontraste, Bedienung per Tastatur, Alternativtexte für Bilder, verständliche Formulare und beschriftete Buttons. Außerdem müsst ihr Verbraucher nach § 14 BFSG und Anlage 3 informieren: über eure Dienstleistung, Erläuterungen zur Durchführung, wie ihr die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Die Marktüberwachung liegt bei den Bundesländern. Bei Verstößen können Bußgelder drohen, die laut Gesetz bis zu 100.000 Euro betragen können (Stand: 2026-10). Dazu kommen Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbänden. Barrierefreie Seiten sind zusätzlich meist besser nutzbar und erreichen mehr Kundinnen und Kunden.
Das BFSG in der Praxis
Stell dir einen Online-Shop für Gartenmöbel mit vier Beschäftigten und 1,5 Millionen Euro Jahresumsatz vor. Als Kleinstunternehmen mit Dienstleistungsangebot wäre der Shop vom BFSG ausgenommen. Wächst die Firma auf 12 Beschäftigte, greift das Gesetz.
Dann geht ihr in vier Schritten vor:
- Prüft, ob euer Angebot unter das Gesetz fällt (Verbraucherverträge online, Ausnahme für Kleinstunternehmen).
- Lasst Shop und Bestellprozess auf Barrierefreiheit testen, zum Beispiel per Tastaturbedienung und Screenreader.
- Behebt die gefundenen Mängel, etwa fehlende Bildbeschreibungen oder zu schwache Farbkontraste.
- Stellt die Informationen nach § 14 BFSG und Anlage 3 gut auffindbar bereit, etwa in den AGB, und aktualisiert sie bei Änderungen.
Wichtig: Setzt ihr einen Chatbot oder ein Buchungstool eines Drittanbieters ein, bleibt ihr für das Gesamtangebot verantwortlich. Fragt beim Anbieter nach, ob das Tool barrierefrei ist, und lasst euch das nicht nur mündlich zusagen.
DSGVO-Relevanz
Das BFSG ist kein Datenschutzgesetz, berührt die DSGVO aber an mehreren Stellen. Barrierefreie Formulare, Einwilligungsbanner und Datenschutzerklärungen müssen für alle Menschen bedienbar sein. Ein Cookie-Banner, das sich nur per Maus schließen lässt, ist ein Problem für beide Rechtsbereiche. Informationen zur Datenverarbeitung müssen außerdem verständlich sein, wie es die DSGVO in Art. 12 verlangt.
Setzt ihr KI-Werkzeuge ein, um Bildbeschreibungen oder Untertitel zu erzeugen, kann dabei die Verarbeitung personenbezogener Daten stattfinden, etwa bei Fotos von Personen oder Sprachaufnahmen. Dann müssen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, sofern eine Auftragsverarbeitung vorliegt, insbesondere ein AVV nach Art. 28 DSGVO. Beachtet auch den Grundsatz der Datenminimierung: Barrierefreiheit rechtfertigt nicht, mehr Daten zu erheben, als ihr braucht. Ob ein konkretes Tool dafür geeignet ist, solltet ihr direkt beim Anbieter prüfen.
Weiterführendes
- Was ist die DSGVO?
- Was sind personenbezogene Daten?
- Was ist ein Chatbot?
- Was ist die EU-KI-Verordnung (AI Act)?
- Was ist Datenminimierung?
Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für meinen kleinen Online-Shop?
Das hängt von der Größe ab. Dienstleistungsanbieter mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme gelten als Kleinstunternehmen und sind ausgenommen (Stand: 2026-10). Wer darüber liegt und Verbrauchern online Verträge anbietet, muss die Anforderungen erfüllen. Im Zweifel solltet ihr das rechtlich prüfen lassen.
Gilt das BFSG auch für reine B2B-Angebote?
Das Gesetz richtet sich grundsätzlich an Angebote für Verbraucher. Reine Geschäftskundenangebote fallen in der Regel nicht darunter. Wenn ihr auch Privatpersonen beliefert, kann das Gesetz trotzdem greifen.
Was kostet ein Verstoß gegen das BFSG?
Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor (Stand: 2026-10). Dazu kommen mögliche Anordnungen der Marktüberwachung und Abmahnungen. Wie hoch das Risiko im Einzelfall ist, solltet ihr bei einer Fachstelle klären.
Muss ich Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen?
Ja, wenn euer Angebot unter das BFSG fällt. Nach § 14 BFSG und Anlage 3 gehören dazu eine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die Angaben können in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle stehen und sind bei Änderungen zu aktualisieren.