Lexikon🔒 Datenschutz & Recht 18. September 2026

Was ist ein KI-Register nach dem EU AI Act?

Das KI-Register ist die EU-weite Datenbank, in der Anbieter und bestimmte öffentliche Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen ihr System eintragen müssen, bevor es auf den Markt kommt oder eingesetzt wird. Geregelt ist es in Artikel 49 und 71 der EU-KI-Verordnung (AI Act). Für die meisten KMU, die KI-Tools nur im Alltag nutzen statt selbst zu entwickeln, greift die Pflicht aktuell nur in wenigen Fällen — wer aber ein eigenes KI-System für Bewerbungsauswahl, Kreditwürdigkeit, Bildung oder ähnlich sensible Bereiche anbietet oder als Behörde einsetzt, sollte die Grundzüge kennen.

Was bedeutet ein KI-Register nach dem EU AI Act?

Die EU-Kommission richtet gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine öffentlich zugängliche Datenbank ein (Art. 71 AI Act), in der Informationen zu Hochrisiko-KI-Systemen aus Anhang III der Verordnung gesammelt werden — etwa Systeme für Bewerbermanagement, Bildungszugang, Kreditwürdigkeitsprüfung oder den Zugang zu öffentlichen Leistungen. Welche Angaben genau einzutragen sind, legt Anhang VIII fest: Abschnitte A und B enthalten Anbieterangaben, Zweckbeschreibung des Systems und einen Verweis auf die Konformitätserklärung; diese Daten sind öffentlich und maschinenlesbar einsehbar. Abschnitt C betrifft Angaben von Behörden, die ein solches System einsetzen. Eine Ausnahme gilt für besonders sensible Bereiche: Systeme zur biometrischen Identifizierung sowie für Strafverfolgung und Migration/Grenzkontrolle (Anhang III Nr. 1, 6 und 7) landen in einem nicht-öffentlichen Teil der Datenbank, auf den nur Marktüberwachungsbehörden und die Kommission zugreifen können.

Warum ist das KI-Register für mein Unternehmen wichtig?

Registrierungspflichtig sind zwei Gruppen: Anbieter, die ein Hochrisiko-KI-System aus Anhang III auf den Markt bringen — mit Ausnahme von Systemen für kritische Infrastruktur (Anhang III Nr. 2), die stattdessen national registriert werden — sowie öffentliche Behörden und Stellen in den Mitgliedstaaten sowie Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU oder Personen, die in ihrem Namen handeln, bevor sie ein solches System in Betrieb nehmen. Ein oft übersehener Sonderfall: Selbst wenn ihr euer System nach der Ausnahmeregelung in Art. 6 Abs. 3 AI Act selbst als nicht hochriskant einstuft, müsst ihr diese Einstufung nach Art. 49 Abs. 2 trotzdem in der EU-Datenbank dokumentieren — eine vollständige Befreiung von jeder Eintragung gibt es für Anhang-III-nahe Systeme also praktisch nicht.

Wichtig für die zeitliche Einordnung: Ursprünglich sollten die vollen Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab dem 2. August 2026 gelten. Durch das sogenannte Digital-Omnibus-Paket (Verordnung 2026/1744, politische Einigung Mai 2026) wurde dieser Stichtag auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Für die meisten KMU besteht die Registrierungspflicht also aktuell (Stand: 09/2026) noch nicht akut — sie sollte aber bei der Planung neuer KI-Projekte im Hinterkopf bleiben, und der Rechtsstand sollte vor der Umsetzung erneut geprüft werden.

Verwechselt das KI-Register nicht mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO: Beides sind getrennte Pflichten aus unterschiedlichen Rechtsakten mit unterschiedlichem Zweck — das eine dokumentiert Datenverarbeitungen, das andere die Existenz und Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems selbst.

KI-Register in der Praxis

Beispiel Anbieter: Ein HR-Tech-Startup entwickelt ein KI-Tool, das Bewerbungen vorsortiert und damit unter Anhang III Nr. 4 (Beschäftigung) fällt. Bevor das Tool an Kunden verkauft wird, muss der Anbieter sich selbst und das System in der EU-Datenbank registrieren — mit Angaben zu Zweck, Funktionsweise und einem Verweis auf die durchgeführte Konformitätsbewertung. Diese Angaben sind danach öffentlich einsehbar.

Beispiel Betreiber (Behörde): Ein Jobcenter will ein KI-System einsetzen, das die Anspruchsberechtigung für öffentliche Leistungen mitbewertet (Anhang III Nr. 5, Zugang zu wesentlichen Leistungen). Als öffentliche Stelle muss das Jobcenter sich selbst und den konkreten Einsatz des Systems vor der Inbetriebnahme in der EU-Datenbank registrieren — zusätzlich zur Registrierung, die der Softwareanbieter bereits vorgenommen hat. Beide Einträge ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht gegenseitig.

Nicht jede Nutzung eines KI-Tools löst diese Pflichten aus: Wer als Unternehmen lediglich Standard-KI-Assistenten wie Chatbots oder Schreibhilfen im Alltag einsetzt, ohne selbst Anbieter oder öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung zu sein, ist von der Registrierungspflicht nicht betroffen.

Weiterführendes

Mehr zum rechtlichen Rahmen findet ihr im Artikel Was ist die EU-KI-Verordnung (AI Act)?. Wer verstehen will, wie ein KI-System überhaupt als hochriskant eingestuft und geprüft wird, findet Hintergrund im Artikel Was ist ein Hochrisiko-KI-System?.

Häufige Fragen

Muss ich als KMU, das nur ChatGPT oder ähnliche Tools nutzt, mein Unternehmen im KI-Register eintragen?

Nein. Die Registrierungspflicht nach Artikel 49 AI Act betrifft nur Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen aus Anhang III sowie öffentliche Stellen, die ein solches System einsetzen. Wer als Unternehmen lediglich fertige KI-Assistenten oder Chatbots im Alltag nutzt, ist davon nicht betroffen.

Ist das KI-Register dasselbe wie das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO?

Nein, das sind zwei getrennte Pflichten aus unterschiedlichen Gesetzen. Das Verarbeitungsverzeichnis nach DSGVO dokumentiert, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das KI-Register nach dem AI Act dokumentiert dagegen die Existenz und Konformität eines Hochrisiko-KI-Systems selbst. Beide Pflichten können parallel bestehen, ersetzen sich aber nicht.

Ab wann muss ich mein Hochrisiko-KI-System tatsächlich registrieren?

Ursprünglich sollten die vollen Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab dem 2. August 2026 gelten. Durch das Digital-Omnibus-Paket der EU (Verordnung 2026/1744) wurde dieser Stichtag auf den 2. Dezember 2027 verschoben (Stand: 09/2026). Da sich EU-Fristen bereits mehrfach verändert haben, lohnt sich vor einem konkreten Projekt eine aktuelle Prüfung beim Anbieter oder einer Fachberatung.

Ist die EU-Datenbank für KI-Systeme öffentlich einsehbar?

Größtenteils ja: Die nach Anhang VIII Abschnitt A und B eingetragenen Anbieterangaben sind öffentlich und maschinenlesbar zugänglich. Ausgenommen sind sensible Bereiche wie biometrische Identifizierung, Strafverfolgung sowie Migration und Grenzkontrolle — diese Einträge liegen in einem nicht-öffentlichen Bereich, auf den nur Aufsichtsbehörden und die EU-Kommission zugreifen können.

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